Überblick
Aus dem einleitenden Teil: "Viele Unternehmen sehen sich angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise dazu gezwungen, sogenannte Massenkündigungen auszusprechen, die dem AMS gemeldet werden müssen.Der folgende Beitrag erläutert, welche Melde- und Konsultationspflichten Arbeitgeber in einer solchen Situation beachten müssen:
Meldung an das AMS:
Eine Anzeigepflicht beim Arbeitsmarktservice (AMS) bei sogenannten »Massenkündigungen « besteht gemäß § 45a AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz) für Betriebe bei der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse
??von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
??von mindestens fünf Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
??von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten oder
??von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. (Ausnahme: nicht bei Saisonbetrieben)
innerhalb von 30 Tagen. Zu den Arbeitnehmern zählen alle unselbstständig Beschäftigten, Lehrlinge und leitende Angestellte. Für die Beurteilung, welche Beschäftigtenzahl ein Betrieb in der Regel aufweist, ist nicht die gegebene Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Anzeige, sondern der Durchschnitt der jeweiligen Beschäftigtenzahlen zu den letzten drei Monatsenden vor der Meldung an das AMS heranzuziehen. (...)"
Meldung an das AMS:
Eine Anzeigepflicht beim Arbeitsmarktservice (AMS) bei sogenannten »Massenkündigungen « besteht gemäß § 45a AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz) für Betriebe bei der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse
??von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
??von mindestens fünf Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder
??von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten oder
??von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. (Ausnahme: nicht bei Saisonbetrieben)
innerhalb von 30 Tagen. Zu den Arbeitnehmern zählen alle unselbstständig Beschäftigten, Lehrlinge und leitende Angestellte. Für die Beurteilung, welche Beschäftigtenzahl ein Betrieb in der Regel aufweist, ist nicht die gegebene Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Anzeige, sondern der Durchschnitt der jeweiligen Beschäftigtenzahlen zu den letzten drei Monatsenden vor der Meldung an das AMS heranzuziehen. (...)"